Schalldämpfer sind nach derzeitigem Gesetz von Jägern ohne Voreintrag erwerbbar (Ausnahme Schalldämpfer für Randfeuerpatronen) und dürfen nach Waffengesetz §13 Abs.9 zur Jagd mit Jagdwaffen oder zum jagdlichen Übungsschießen (nicht zum Sportschießen) verwendet werden.

Für Sportschützen bestehen vereinzelt Ausnahmemöglichkeiten nach Ermessen der zuständigen Waffenbehörde nach §8  8.1.6 WaffVwV. In solchen Fällen wird ein Voreintrag zum Erwerb eines Schalldämpfers in die WBK eingetragen.

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